§ 14 EZG 2011

Alte FassungIn Kraft seit 13.12.2011

Unabhängige Prüfeinrichtungen für Luftfahrzeugbetreiber sowie für Anlagen ab der Handelsperiode 2013 bis 2020

§ 14.

Unabhängige Prüfeinrichtungen für Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten und ab der Meldung für die Emissionen des Jahres 2013 für die Prüfung von Emissionen von Anlagen bedürfen einer Akkreditierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten, ABl. Nr. L 218 S. 30. Die Bestimmungen einer Verordnung gemäß Art. 15 der Richtlinie 2003/87/EG sind für die Akkreditierung und Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40132367

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)