Ausnahmen von den im allgemeinen anzuwendenden Verfahren
§ 14
Hinsichtlich der Anforderungen nach Anhang II, 1.2.7. kann der Hersteller oder sein Bevollmächtigter im EWR, damit die CE-Kennzeichnung angebracht werden darf, das Verfahren der internen Fertigungskontrolle gemäß Anhang VIII anwenden, und zwar auch dann, wenn hinsichtlich der übrigen grundlegenden Anforderungen andere Verfahren anzuwenden sind.
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