§ 14 Erwerbs- und Wirtschaftsgen. - Revision - Buchführungsvorschriften

Alte FassungIn Kraft seit 11.8.1903

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

§. 14.

Bei der Bestellung des Revisors für die Revision einer bestimmten einzelnen Genossenschaft (Verein) ist auf die Art der Genossenschaft (des Vereines), ihren Sitz und ihre Geschäftssprache Bedacht zu nehmen.

Vor Bestellung eines Verbandsrevisors oder eines Revisionsorganes des Landesausschusses ist der Verband oder Landesausschuss zu befragen, ob er den Revisor für diese Zeit entbehren könne.

Je eine Ausfertigung des Beschlusses ist der Genossenschaft und dem Revisor zuzustellen. Die dem letzteren zugestellte Ausfertigung dient ihm zugleich als Legitimation.

Sollte der bestellte Revisor der Genossenschaft, zu deren Revision der berufen wird, als Mitglied angehören oder mit einem Mitgliede des Vorstandes so nahe verwandt oder verschwägert sein, dass aus diesem Grunde seine Unbefangenheit in Zweifel gezogen werden könnte, so hat er dies der bestellenden Behörde behufs Ernennung eines anderen Revisors ungesäumt anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2025

Gesetzesnummer

10001716

Dokumentnummer

NOR12022943

alte Dokumentnummer

N2190319101R

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