§ 14 Ernennung fachmännischer Laienrichter

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.1945

1. Das Gesetz, RGBl. Nr. 46/1868, ist durch § 173 Abs. 2 Z 2 RDG, BGBl. Nr. 305/1961, aufgehoben worden. 2. Die Seegerichtsbarkeit ist insbesondere durch Art. II Z 1, 1a und 2 der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. Nr. 135/1983, aufgehoben worden.

Fassung zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945

Verlust des Amtes.

§. 14.

Die fachmännischen Laienrichter können während ihrer Amtsdauer weder zeitweise ihres Amtes enthoben, noch zu einem anderen Gerichtshofe, als für welche sie ernannt sind, versetzt werden. Eine Amtsentsetzung kann nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes stattfinden (§. 21, Absatz 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes). Ob und in welchen Fällen vor der Amtsentsetzung eine Suspension vom Amte stattfindet, wird durch die §§. 29 bis 31 des Gesetzes vom 21. Mai 1868, R. G. Bl. Nr. 46, bestimmt.

Die Zurücklegung des Handelsgewerbes, die Löschung der Firma, der Austritt aus dem Handels- oder Schiffahrtsbetriebe, in welchem der Laienrichter zur Zeit seiner Ernennung bedienstet war, und alle sonstigen, während der Amtsdauer vorfallenden Veränderungen, die nicht zugleich einen gesetzlichen Grund für die Amtsentsetzung in sich schließen, ziehen den Verlust des Amtes nicht nach sich. Der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft hat den Verlust des Amtes zur Folge.

Fassung zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945

Schlagworte

Handelsbetrieb, Disziplinarverfahren

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

10000010

Dokumentnummer

NOR12000192

alte Dokumentnummer

N1189710506Q

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