1. Das Gesetz, RGBl. Nr. 46/1868, ist durch § 173 Abs. 2 Z 2 RDG, BGBl. Nr. 305/1961, aufgehoben worden. 2. Die Seegerichtsbarkeit ist insbesondere durch Art. II Z 1, 1a und 2 der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. Nr. 135/1983, aufgehoben worden.
Fassung zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945
Verlust des Amtes.
§. 14.
Die fachmännischen Laienrichter können während ihrer Amtsdauer weder zeitweise ihres Amtes enthoben, noch zu einem anderen Gerichtshofe, als für welche sie ernannt sind, versetzt werden. Eine Amtsentsetzung kann nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes stattfinden (§. 21, Absatz 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes). Ob und in welchen Fällen vor der Amtsentsetzung eine Suspension vom Amte stattfindet, wird durch die §§. 29 bis 31 des Gesetzes vom 21. Mai 1868, R. G. Bl. Nr. 46, bestimmt.
Die Zurücklegung des Handelsgewerbes, die Löschung der Firma, der Austritt aus dem Handels- oder Schiffahrtsbetriebe, in welchem der Laienrichter zur Zeit seiner Ernennung bedienstet war, und alle sonstigen, während der Amtsdauer vorfallenden Veränderungen, die nicht zugleich einen gesetzlichen Grund für die Amtsentsetzung in sich schließen, ziehen den Verlust des Amtes nicht nach sich. Der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft hat den Verlust des Amtes zur Folge.
Fassung zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945
Schlagworte
Handelsbetrieb, Disziplinarverfahren
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2022
Gesetzesnummer
10000010
Dokumentnummer
NOR12000192
alte Dokumentnummer
N1189710506Q
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