Verwendung des Registerinhaltes
§ 14.
(1) Das ERsB dient dem Nachweis der eindeutigen Identität Betroffener und macht bereits bestehende Vollmachtsverhältnisse elektronisch ersichtlich. Das ERsB ist als öffentliches Register zu führen, das von der Stammzahlenregisterbehörde im Internet verfügbar gehalten wird.
(2) Die Stammzahlenregisterbehörde hat auf Verlangen jeder Person einen mit einer Amtssignatur (§ 19 E‑GovG) versehenen Auszug aus dem Register betreffend die Eintragungen über eine bestimmte Betroffene bzw. einen bestimmten Betroffenen elektronisch auszustellen. Dazu hat die Stammzahlenregisterbehörde ein Webformular und soweit zweckmäßig eine Schnittstelle zur Verfügung zu stellen.
(3) Bei Registerabfragen und auf Auszügen aus dem Register gemäß Abs. 2 ist ein Hinweis aufzunehmen, dass der Eintrag im ERsB gemäß § 12 Abs. 4 nicht konstitutiv ist.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020
Gesetzesnummer
20006490
Dokumentnummer
NOR40111055
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