Bezugszeitraum ab 2. 1. 1986 (BGBl. Nr. 557/1985, Abschnitt VII, Art. II)
5. Befreiungen und Ermäßigungen.
§ 14.
(1) Bei der Berechnung der Steuer nach § 8 Abs. 1 oder § 8 Abs. 3 bleibt bei jedem Erwerb steuerfrei:
- 1. für Personen der Steuerklasse I oder II ein Betrag von 30.000 S,
- 2. für Personen der Steuerklasse III oder IV ein Betrag von 6000 S,
- 3. für Personen der Steuerklasse V ein Betrag von 1500 S.
(2) In den Fällen, in denen sich die Besteuerung gemäß § 6 Abs. 1 Z. 2 auf das dort angeführte Vermögen beschränkt, beträgt der Steuerfreibetrag 1500 S.
(3) Bei Schenkungen unter Lebenden zwischen Ehegatten bleiben neben dem Freibetrag nach Abs. 1 Z 1 100 000 S steuerfrei.
Schlagworte
Absatzbetrag
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2024
Gesetzesnummer
10003850
Dokumentnummer
NOR12048441
alte Dokumentnummer
N31985124830
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