§ 14 Entwicklungshelfergesetz

Alte FassungIn Kraft seit 26.11.1983

§ 14

Die Entwicklungshilfeorganisation ist verpflichtet, den Bundeskanzler vor dem Einsatz einer Fachkraft in einem Entwicklungsland über die vorgesehene Art und Dauer des Einsatzes zu unterrichten. Der Bundeskanzler wird den Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten darüber unverzüglich informieren.

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