§ 14 EnLG 2012

Alte FassungIn Kraft seit 26.2.2013

Teil 3

Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung Vorschreibung und Durchführung von Lenkungsmaßnahmen für elektrische Energie

§ 14.

Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 zutreffen, nach den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 bis 4 durch Verordnung und unter Berücksichtigung der Energieversorgung in den einzelnen Ländern folgende Lenkungsmaßnahmen zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung vorsehen:

  1. 1. Erteilung von Anweisungen an Erzeuger, Netzbetreiber, Bilanzgruppenkoordinatoren, Bilanzgruppenverantwortliche und Stromhändler betreffend die Erzeugung, Übertragung, Verteilung und den Handel elektrischer Energie (§ 16);
  2. 2. Aufrufe und Verfügungen an Endverbraucher über die Zuteilung, Entnahme und die Verwendung elektrischer Energie sowie den Ausschluss von der Entnahme elektrischer Energie (§ 17);
  3. 3. Regelungen über die Lieferung elektrischer Energie von und nach EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten (§ 18);
  4. 4. Regelungen über die Betriebsweise sowie Festlegung von Abweichungen von Emissionsgrenzwerten für Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie (§ 19);
  5. 5. Festlegung von Abweichungen gegenüber anderen Rechtsvorschriften hinsichtlich erneuerbarer Energien, insoweit dies zur Sicherstellung der Versorgung mit elektrischer Energie erforderlich ist (§ 20);
  6. 6. Regelungen über die Heranziehung von Ökostrom gemäß § 5 Abs. 1 Z 22 des Ökostromgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 75/2011 (§ 21);
  7. 7. Vorschreibung von Landesverbrauchskontingenten für die Länder (§ 21);
  8. 8. Erteilung von Anweisungen oder Verfügungen
  1. a) an Erzeuger, die Kraft-Wärmekopplungsanlagen mit einer Engpassleistung von zumindest 50 MW (thermisch) oder einer jährlichen Wärmeabgabe von zumindest 300 GWh betreiben, sowie
  2. b) an Fernwärmeunternehmen mit einer gesamten Wärmeengpassleistung aller Heizwerke und Heizkraftwerke von zumindest 50 MW (thermisch) oder einer jährlichen Wärmeabgabe von zumindest 300 GWh,
  1. 9. Aufrufe an Fernwärmeabnehmer über die Verwendung von Fernwärme (§ 22).

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2021

Gesetzesnummer

20008276

Dokumentnummer

NOR40148398

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