Anwendung von verallgemeinerten Methoden und individuellen Bewertungen
§ 14.
(1) Verallgemeinerte Effizienzmethoden gemäß Anlage 1 sind, soweit in der Methode selbst oder in Abs. 2 und Abs. 3 nichts anderes bestimmt wird, ab dem ihrer Kundmachung folgenden übernächsten Monatsersten anzuwenden.
(2) Ersetzt eine verallgemeinerte Methode eine andere, oder wird eine verallgemeinerte Methode angepasst, so beginnt die Anwendung der Methode in ihrer neuen Fassung mit dem nächsten ihrer Kundmachung folgenden Jahresersten. Erfolgt die Kundmachung im zweiten Halbjahr eines Kalenderjahres, so beginnt die Anwendung der Methode in ihrer neuen Fassung mit dem übernächsten ihrer Kundmachung folgenden Jahresersten. Bis dahin ist die bisherige Fassung anzuwenden.
(3) Wird eine verallgemeinerte Methode neu zu den in Anlage 1 aufgezählten Methoden hinzugefügt, ist sie gerechnet ab dem gemäß Abs. 1 festgelegten Tag, auch rückwirkend auf alle im jeweilig aktuellen Verpflichtungszeitraum gemäß § 10 und § 11 EEffG bereits gesetzten Energieeffizienzmaßnahmen, soweit für diese keine individuelle Bewertung bis zu dem gemäß Abs. 1 festgelegten Tag erstellt wurde, anzuwenden.
(4) Individuelle Bewertungen gemäß § 13 sind auf die jeweilige Energieeffizienzmaßnahme ab dem Zeitpunkt des Setzens anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023
Gesetzesnummer
20009386
Dokumentnummer
NOR40176782
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