§ 14 EMVV 2006

Alte FassungIn Kraft seit 20.7.2007

Maßnahmen durch die Behörde, Schutzklauselverfahren

§ 14

(1) Stellt die Behörde fest, dass ein mit der CE-Kennzeichnung versehenes Betriebsmittel nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, so hat sie alle zweckdienlichen Maßnahmen zu ergreifen, um das Betriebsmittel vom Markt zu nehmen, das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme zu untersagen oder den freien Verkehr für dieses Betriebsmittel einzuschränken.

(2) Die Behörde hat ihre nach Abs. 1 getroffenen Maßnahmen unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten im Wege des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit mitzuteilen und die Gründe für ihre Entscheidung anzugeben, insbesondere ob die Nichtübereinstimmung zurückzuführen ist:

  1. 1. auf die Nichterfüllung der in §§ 8 und 9 genannten grundlegenden Anforderungen, falls das Betriebsmittel nicht den in § 10 genannten harmonisierten Normen entspricht;
  2. 2. auf eine fehlerhafte Anwendung der in § 10 genannten harmonisierten Normen;
  3. 3. auf Mängel der in § 10 genannten harmonisierten Normen.

(3) Ist das nicht übereinstimmende Betriebsmittel dem in Anhang II genannten Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen worden, so hat die Behörde geeignete Maßnahmen gegenüber dem Aussteller der Erklärung nach Anhang II Z 3 zu ergreifen und hiervon die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten im Wege des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit zu unterrichten.

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