§ 14 EKPG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Erlassung und Inkrafttreten von Verordnungen

§ 14.

Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmungen folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

20012320

Dokumentnummer

NOR40254563

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)