§ 14 Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2013

Betreten der Bahnsteige

§ 14.

Bahnsteige können grundsätzlich ohne Fahrausweis betreten werden, ausgenommen es sind klar erkennbare Bahnsteigsperren eingerichtet.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20008278

Dokumentnummer

NOR40148444

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