Betreten der Bahnsteige
§ 14.
Bahnsteige können grundsätzlich ohne Fahrausweis betreten werden, ausgenommen es sind klar erkennbare Bahnsteigsperren eingerichtet.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2024
Gesetzesnummer
20008278
Dokumentnummer
NOR40148444
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