§ 14 Einfache Druckbehälter-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 21.5.1994

§ 14

(1) Die zugelassene Stelle, die die EG-Baumusterbescheinigung oder die Angemessenheitsbescheinigung ausgestellt hat, muß vor Beginn der Herstellung überprüfen, ob

  1. 1. die Dokumentation gemäß § 13 Abs. 1 und die Bauunterlagen gemäß Anhang II Z 3 alle erforderlichen Informationen enthalten,
  2. 2. oben angeführte Dokumentationen und Bauunterlagen zur Herstellung eines dem § 4 Abs. 1 und 2 entsprechenden Behälters angemessen sind

    und zutreffendenfalls hierüber eine Bescheinigung ausstellen.

(2) Wenn das Druckinhaltsprodukt PS.V mehr als 200 bar.l beträgt, muß die zugelassene Stelle außerdem im Laufe der Herstellung

  1. 1. sich vergewissern, daß der Hersteller die in Serie hergestellten Behälter tatsächlich im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 3 überprüft,
  2. 2. an den Herstellungs- oder Lagerorten unangemeldet einen Behälter zu Kontrollzwecken entnehmen.

(3) Eine vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten benannte, zugelassene Stelle hat dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, sowie auf Antrag den übrigen zugelassenen Stellen, den übrigen zuständigen Behörden der EFTA-Mitgliedstaaten, der EFTA-Überwachungsbehörde und dem Ständigen Ausschuß der EFTA ein Exemplar des Kontrollberichtes zu überlassen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)