§ 14 Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 22.4.1988

§ 14.

(1) Das Bundesrechenamt hat bei der Besorgung der Geschäfte, die dem Bundesminister für Arbeit und Soziales und den Landeshauptmännern nach diesem Bundesgesetz obliegen, mitzuwirken, soweit eine solche Mitwirkung im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist.

(2) Die zur Durchführung des Opferfürsorgegesetzes automationsunterstützt verarbeiteten Daten über Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich und Opfer der politischen Verfolgung sind zur Durchführung dieses Bundesgesetzes heranzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2018

Gesetzesnummer

10004549

Dokumentnummer

NOR12049445

alte Dokumentnummer

N3198810136A

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