§ 14.
(1) Das Bundesrechenamt hat bei der Besorgung der Geschäfte, die dem Bundesminister für Arbeit und Soziales und den Landeshauptmännern nach diesem Bundesgesetz obliegen, mitzuwirken, soweit eine solche Mitwirkung im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist.
(2) Die zur Durchführung des Opferfürsorgegesetzes automationsunterstützt verarbeiteten Daten über Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich und Opfer der politischen Verfolgung sind zur Durchführung dieses Bundesgesetzes heranzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2018
Gesetzesnummer
10004549
Dokumentnummer
NOR12049445
alte Dokumentnummer
N3198810136A
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)