Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 5, BGBl. I Nr. 127/2013.
Überwachung Anforderungen an Sachverständige
§ 14.
(1) Die Sachverständigen haben den sie beauftragenden Betreibern von Anlagen in schriftlicher Form zu bestätigen, dass sie die angeführten Erfordernisse gemäß Abs. 2 bis 4 in Bezug auf die zu überwachende Anlage erfüllen.
(2) Sachverständige sind folgende Personen oder Einrichtungen, welche zusätzlich die Anforderungen der Abs. 3 und 4 erfüllen:
- 1. Akkreditierte Stellen (Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992) entsprechend dem Umfang ihrer Akkreditierung,
- 2. Ziviltechniker einschlägiger Befugnis,
- 3. Technische Büros/Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes,
- 4. Gewerbetreibende für Dampfkesselanlagen, sofern sie zur Ausübung dieser Überprüfungen (§ 13) befugt sind, nur für Dampfkesselanlagen, deren Brennstoffwärmeleistung 10 MW nicht übersteigt,
- 5. Sachverständige gemäß Abs. 5.
(3) Sachverständige bzw. ihre verantwortlichen Organe erfüllen zusätzliche Anforderungen zur Ausübung der Überwachungstätigkeit, wenn die erforderliche Ausstattung und das notwendige Fachwissen für die jeweiligen Messungen und Untersuchungen vorhanden ist, eine mindestens einjährige Erfahrung im Bereich der jeweiligen Analytik besteht, keine Interessenskonflikte vorliegen, insbesondere kein Abhängigkeitsverhältnis zum Anlagenbetreiber oder -inhaber gegeben ist, nur validierte Messmethoden verwendet werden, ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet ist und die Messungen und Überwachungsergebnisse nachvollziehbar dokumentiert werden. Für die Überwachung von Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von höchstens 10 MW sind anstelle eines Qualitätssicherungssystems qualitätssichernde Maßnahmen ausreichend. Die Qualitätssicherungssysteme bzw. die qualitätssichernden Maßnahmen haben für die Durchführung der Messungen die zutreffenden nationalen Umsetzungen von CEN- oder ISO-Normen sowie nationale Normen (in dieser Reihenfolge) zu berücksichtigen.
(4) Die Sachverständigen haben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 2, 3 und gegebenenfalls 5 zu bestätigen und mitzuteilen, ab welchem Tag sie die Überwachungstätigkeit ausüben. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat eine Liste der Sachverständigen zu führen sowie die Liste in geeigneter Form zu veröffentlichen. Stellt ein Sachverständiger die Ausübung der Überwachungstätigkeit ein, hat er dies dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich mitzuteilen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten auch für Sachverständige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), BGBl. Nr. 909/1993, ist. Diese Sachverständigen müssen mit den einschlägigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vertraut und in ihrem Mitgliedstaat für gleichartige Tätigkeiten staatlich anerkannt sein.
(6) Der Betreiber einer Anlage entspricht seiner Verpflichtung gemäß § 13 Abs. 1 auch dann, wenn
- 1. er ein Umweltmanagementsystem und Umweltbetriebsprüfungssystem gemäß der Verordnung (EG) BGBl. Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) betreibt,
- 2. die Unterlagen über die Umweltbetriebsprüfung nicht älter als drei Jahre sind,
- 3. aus den Unterlagen über die Umweltbetriebsprüfung hervorgeht, dass im Rahmen dieser Prüfung auch die Übereinstimmung der Anlage mit dem Genehmigungsbescheid überprüft wurde und
- 4. von geeignetem fachlich kompetenten Personal oder Stellen im Sinne des Abs. 3, welche innerhalb des Unternehmens organisatorisch abgegrenzt sein müssen, die Überwachung gemäß § 13 durchgeführt wird.
(7) Nähere Bestimmungen über die Anforderungen an Sachverständige sowie der schriftlichen Bestätigung gemäß Abs. 1 können vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung getroffen werden.
(8) Abweichend von Abs. 1 bis 6 kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für Dampfkesselanlagen, die Abfälle einsetzen, zur Berücksichtigung abfallspezifischer Aufgaben, durch Verordnung auch andere Sachverständige benennen und gesonderte Anforderungen für diese treffen.
(9) Sachverständige, die gemäß § 7 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 LRG-K zur Ausübung ihrer Tätigkeit befugt waren, sind bis zum 31. Dezember 2006 berechtigt die Überwachungstätigkeiten gemäß § 13 dieses Gesetzes auszuüben.
Schlagworte
Anlageninhaber
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20003809
Dokumentnummer
NOR40059076
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