§ 14.
Die Anzahl der zu entnehmenden Proben muß so ausreichend sein, daß sich das Punzierungsamt davon überzeugen kann, daß sämtliche Teile aller geprüften Gegenstände den vorgeschriebenen Feingehalt aufweisen.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2018
Gesetzesnummer
10004196
Dokumentnummer
NOR12046309
alte Dokumentnummer
N3197524771L
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