§ 14 Edelmetallgegenstände - Prüfung und Bezeichnung

Alte FassungIn Kraft seit 03.7.1975

§ 14.

Die Anzahl der zu entnehmenden Proben muß so ausreichend sein, daß sich das Punzierungsamt davon überzeugen kann, daß sämtliche Teile aller geprüften Gegenstände den vorgeschriebenen Feingehalt aufweisen.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2018

Gesetzesnummer

10004196

Dokumentnummer

NOR12046309

alte Dokumentnummer

N3197524771L

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