Einsicht in das Register
§ 14
(1) Jedermann hat das Recht, in die in § 3 Abs. 2 Z 1 und 2 bezeichneten Teile des Registers Einsicht zu nehmen.
(2) In den Registrierungsakt (§ 3 Abs. 2 Z 3) ist Einsicht zu gewähren, wenn der Einsichtswerber glaubhaft macht, dass er Betroffener ist, und soweit nicht überwiegende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Auftraggebers oder anderer Personen entgegenstehen. Keiner Einsicht unterliegen jedenfalls die Angaben über Datensicherheitsmaßnahmen.
(3) Die Einsicht in das Register ist gebührenfrei.
(4) Die Registerinhalte gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 und 2 sind der Öffentlichkeit nach Maßgabe technischer und organisatorischer Möglichkeiten auch über das Internet zur Einsicht bereitzustellen. Dabei sind technische Vorkehrungen dahingehend zu treffen, dass zur Abfrage als Suchkriterien hinsichtlich Z 1 nur der Name (die Bezeichnung) und die Registernummer des Auftraggebers, als Suchkriterien hinsichtlich Z 2 die Bezeichnung des Informationsverbundsystems der Name (die Bezeichnung) des Betreibers und die Namen (die Bezeichnungen) der Auftraggeber verwendet werden können. Die Bereitstellung im Internet hat unentgeltlich zu erfolgen.
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