§ 14 Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Alte FassungIn Kraft seit 06.12.2016

Rücktritt, Änderungen

§ 14.

(1) Eine schriftliche Zurückziehung des Antrages auf Genehmigung des Planentwurfes ist möglich, solange keine Entscheidung über die Gewährung der Beihilfe gemäß § 13 Abs. 2 getroffen wurde.

(2) Änderungen gegenüber dem gemäß § 7 Abs. 6 erstellten Genehmigungsbescheid sowie der diesbezüglichen Begründung sind schriftlich unverzüglich im Wege der katasterführenden Stelle beim Bundesminister zu beantragen. Der Bundesminister hat über Änderungen, welche sich auf die Beihilfenhöhe, die von den Umstellungsmaßnahmen betroffenen Grundstücke oder die genehmigte Bewirtschaftungsweise auswirken, bescheidmäßig zu entscheiden. Die Änderung eines bescheidmäßig genehmigten Umstellungsplanes kann lediglich einmal erfolgen und bewirkt keine Erstreckung der Fristen gemäß § 12 Abs. 1.

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2018

Gesetzesnummer

20009715

Dokumentnummer

NOR40188168

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