Umstellungsmaßnahme und Beihilfenhöhe
§ 14.
(1) Die im Planentwurf dargestellte Umstellungsmaßnahme muss sich aus einer oder mehreren der in Anhang II definierten Teilmaßnahmen zusammensetzen. Jeder Weinbautreibende hat die geeignete Umstellungsmaßnahme selbst zu wählen und solcherart für eine optimale Anpassung der Produktion an die für seinen Betrieb zutreffenden Marktverhältnisse zu sorgen.
(2) Die Beihilfe wird, mit Ausnahme der Teilmaßnahme “Bewässerung"
gemäß Anhang II lit. E, der Teilmaßnahme “Schutz vor Wildverbiss"
gemäß Anhang II lit. G und der Teilmaßnahme “Schutz vor Vogelfraß und Hagel" gemäß Anhang II lit. H, als Pauschalbetrag je Hektar, Laufmeter oder Quadratmeter festgesetzt. Die Beihilfenhöhe der einzelnen Teilmaßnahmen sowie die Erhöhung der Beihilfe im Falle der Verwendung eines Wiederbepflanzungsrechtes, das sich aus einer Rodung im Rahmen der Durchführung des Umstellungsplanes ergibt, ist in Anhang III angeführt.
(3) Die Beihilfenhöhe für die Teilmaßnahme “Bewässerung" gemäß Anhang II lit. E und für die Teilmaßnahme “Schutz vor Vogelfraß und Hagel" gemäß Anhang II lit. H beträgt 50% der Errichtungskosten, jedoch max. 5.200,- Euro/ha im Fall der Teilmaßnahme “Bewässerung" und max. 5.079,- Euro/ha im Fall der Teilmaßnahme “Schutz vor Vogelfraß und Hagel". Die Errichtungskosten setzen sich aus den an den BMLFUW zu übermittelnden Bezug habenden Rechnungsbelegen und der Eigenleistungskomponente zusammen. Es sind ausschließlich Rechnungsbelege von für die jeweilige Tätigkeit gewerberechtlich zulässigen Firmen zu berücksichtigen. Die Eigenleistungskomponente wird pauschal mit 50% der Summe der Bezug habenden Rechnungsbelege festgesetzt; sie beträgt jedoch maximal 1.200,- Euro/ha im Fall der Teilmaßnahme “Bewässerung" und maximal 1.693,- Euro/ha im Fall der Teilmaßnahme “Schutz vor Vogelfraß und Hagel".
(4) Die Beihilfenhöhe für die Teilmaßnahme “Schutz vor Wildverbiss" gemäß Anhang II lit. G errechnet sich aus den Errichtungskosten pro errichtetem Laufmeter Zaun wie folgt:
- -Wildzaun o.ä.: Zu den mit Rechnung belegbaren Materialkosten (jedoch höchstens 5,8 Euro/lfm) werden pauschal 50% Eigenleistungskosten zugeschlagen; die Summe ergibt die Errichtungskosten. Die Beihilfenhöhe beträgt 50% der Errichtungskosten.
- -Elektrozaun o.ä:. Die Errichtungskosten setzen sich aus den mit Rechnung belegbaren Materialkosten für den Elektrozaun (jedoch höchstens 0,9 Euro/lfm Elektrozaun), der Eigenleistungspauschale von 50% und den mit Rechnung belegbaren Materialkosten für die Geräteausrüstung (jedoch höchstens 495,- Euro pro Ausrüstung) zusammen. Die Beihilfenhöhe beträgt 50% der Errichtungskosten.
- -Es sind ausschließlich Rechnungsbelege von für die jeweilige Tätigkeit gewerberechtlich zulässigen Unternehmen zu berücksichtigen.
(5) Die Wiederbepflanzung derselben Fläche mit derselben Sorte nach denselben Bewirtschaftungstechniken ist keine Umstellungsmaßnahme.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2018
Gesetzesnummer
20006124
Dokumentnummer
NOR40102986
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