§ 14 Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2008

Umstellungsmaßnahme und Beihilfenhöhe

§ 14.

(1) Die im Planentwurf dargestellte Umstellungsmaßnahme muss sich aus einer oder mehreren der in Anhang II definierten Teilmaßnahmen zusammensetzen. Jeder Weinbautreibende hat die geeignete Umstellungsmaßnahme selbst zu wählen und solcherart für eine optimale Anpassung der Produktion an die für seinen Betrieb zutreffenden Marktverhältnisse zu sorgen.

(2) Die Beihilfe wird, mit Ausnahme der Teilmaßnahme “Bewässerung"

gemäß Anhang II lit. E, der Teilmaßnahme “Schutz vor Wildverbiss"

gemäß Anhang II lit. G und der Teilmaßnahme “Schutz vor Vogelfraß und Hagel" gemäß Anhang II lit. H, als Pauschalbetrag je Hektar, Laufmeter oder Quadratmeter festgesetzt. Die Beihilfenhöhe der einzelnen Teilmaßnahmen sowie die Erhöhung der Beihilfe im Falle der Verwendung eines Wiederbepflanzungsrechtes, das sich aus einer Rodung im Rahmen der Durchführung des Umstellungsplanes ergibt, ist in Anhang III angeführt.

(3) Die Beihilfenhöhe für die Teilmaßnahme “Bewässerung" gemäß Anhang II lit. E und für die Teilmaßnahme “Schutz vor Vogelfraß und Hagel" gemäß Anhang II lit. H beträgt 50% der Errichtungskosten, jedoch max. 5.200,- Euro/ha im Fall der Teilmaßnahme “Bewässerung" und max. 5.079,- Euro/ha im Fall der Teilmaßnahme “Schutz vor Vogelfraß und Hagel". Die Errichtungskosten setzen sich aus den an den BMLFUW zu übermittelnden Bezug habenden Rechnungsbelegen und der Eigenleistungskomponente zusammen. Es sind ausschließlich Rechnungsbelege von für die jeweilige Tätigkeit gewerberechtlich zulässigen Firmen zu berücksichtigen. Die Eigenleistungskomponente wird pauschal mit 50% der Summe der Bezug habenden Rechnungsbelege festgesetzt; sie beträgt jedoch maximal 1.200,- Euro/ha im Fall der Teilmaßnahme “Bewässerung" und maximal 1.693,- Euro/ha im Fall der Teilmaßnahme “Schutz vor Vogelfraß und Hagel".

(4) Die Beihilfenhöhe für die Teilmaßnahme “Schutz vor Wildverbiss" gemäß Anhang II lit. G errechnet sich aus den Errichtungskosten pro errichtetem Laufmeter Zaun wie folgt:

(5) Die Wiederbepflanzung derselben Fläche mit derselben Sorte nach denselben Bewirtschaftungstechniken ist keine Umstellungsmaßnahme.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2018

Gesetzesnummer

20006124

Dokumentnummer

NOR40102986

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