§ 14.
(1) Bei den Einstiegen sind Griffstangen so anzuordnen, daß sie beim Ein- und Aussteigen schon vor dem Betreten der Stufen sicher und bequem erreicht werden können.
(2) Im Ortslinienverkehr müssen bei Fahrzeugen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß dem IV. Abschnitt der KFV erstmalig zugelassen werden und nicht mit automatisch schließenden Türen ausgestattet sind, die Räder, vor denen sich Ein- oder Ausstiege befinden, ausgenommen Notausstiege, zweckmäßig abgeschirmt sein.
(3) Falls solche Fahrzeuge vorwiegend im Ortslinienverkehr mit häufigem Fahrgastwechsel verwendet werden, müssen die Ein- und Ausstiege so angeordnet, und hinsichtlich der Breite, Ausgestaltung der Trittbretter (Stufen) und Anhaltegelegenheiten so beschaffen sein, daß ein sicherer und rascher Fahrgastwechsel gewährleistet ist. Die Tritthöhe soll nicht mehr als 300 mm betragen.
Schlagworte
Einstieg
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023
Gesetzesnummer
10006218
Dokumentnummer
NOR12068624
alte Dokumentnummer
N5195417411L
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