§ 14 Drogist/in-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2011

Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 14.

 Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz kann gemäß § 27 Abs. 2 des BAG eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Drogist/in abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Wirtschaft und Administration und Drogistenpraxis. Für die Durchführung der eingeschränkten Zusatzprüfung gelten die Bestimmungen der Lehrabschlussprüfung gem. §§ 8, 12 und 13.

Schlagworte

Drogistin

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Gesetzesnummer

20007264

Dokumentnummer

NOR40128514

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)