Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 14.
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz kann gemäß § 27 Abs. 2 des BAG eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Drogist/in abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Wirtschaft und Administration und Drogistenpraxis. Für die Durchführung der eingeschränkten Zusatzprüfung gelten die Bestimmungen der Lehrabschlussprüfung gem. §§ 8, 12 und 13.
Schlagworte
Drogistin
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2021
Gesetzesnummer
20007264
Dokumentnummer
NOR40128514
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