§ 14 DMG

Alte FassungIn Kraft seit 20.7.2002

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2002

Beschlagnahme

§ 14.

(1) Die Aufsichtsorgane haben bei Wahrnehmung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz bei der Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten. Besteht jedoch der Verdacht, daß Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel lediglich geringfügige Mängel aufweisen, so hat das Aufsichtsorgan von einer Anzeige abzusehen, dem Verfügungsberechtigten die Verdachtsmomente mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, angemessenen Frist den gesetzmäßigen Zustand herzustellen; der Verfügungsberechtigte hat dem Aufsichtsorgan die getroffenen Maßnahmen unverzüglich mitzuteilen. Der Verfügungsberechtigte hat jedenfalls die allfälligen Kosten der Probenahme und der Untersuchung zu tragen. Das Aufsichtsorgan hat diese Gegenstände vorläufig zu beschlagnahmen, wenn dies zur Sicherung der menschlichen oder tierischen Gesundheit oder zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung geboten ist oder einer angeordneten Maßnahme nicht innerhalb der festgesetzten Frist nachgekommen wurde.

(2) Die Aufsichtsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme nach Abs. 1 der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Diese hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen. Anderenfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft.

(3) Das Verfügungsrecht über die gemäß Abs. 1 vorläufig beschlagnahmte Ware steht zunächst der Behörde gemäß § 11 Abs. 1 zu. Ab Erlassung eines Beschlagnahmebescheides gemäß Abs. 2 steht das Verfügungsrecht über die beschlagnahmte Ware der Bezirksverwaltungsbehörde zu, die den Beschlagnahmebescheid erlassen hat.

(4) Über die vorläufige Beschlagnahme hat das Aufsichtsorgan und über die Beschlagnahme die Bezirksverwaltungsbehörde dem bisher Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher der Grund für die Beschlagnahme, der Ort der Lagerung sowie die Art und die Menge der beschlagnahmten Ware anzugeben sind.

(5) Die vorläufig beschlagnahmte oder die beschlagnahmte Ware ist im Betrieb zu belassen. Dies gilt nicht, wenn die sachgerechte Aufbewahrung nicht gewährleistet ist oder wenn bei Belassung der Ware ein Mißbrauch zu befürchten ist. Belassene Ware ist so zu verschließen oder zu kennzeichnen, daß ihre Veränderung ohne Verletzung des Behältnisses, des Verschlusses oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. Der über die Ware bisher Verfügungsberechtigte ist vom Aufsichtsorgan oder von der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich auf die strafgerichtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung der beschlagnahmten Ware sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.

(6) Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Ware vor Schäden obliegt dem bisher Verfügungsberechtigten. Sind hiezu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die Bezirksverwaltungsbehörde vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr im Verzug besteht. Die Maßnahmen sind in Anwesenheit eines Vertreters der Bezirksverwaltungsbehörde oder eines Aufsichtsorganes durchzuführen. Dieser hat über den Vorgang eine Niederschrift aufzunehmen, die die getroffenen Maßnahmen, die allfällige Entfernung des Dienstsiegels und dessen neuerliche Anbringung festzuhalten hat.

(7) Wenn die vorläufig beschlagnahmte oder die beschlagnahmte Ware nicht im Betrieb belassen werden kann, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die Transport- und die Lagerkosten zu tragen. Über die Kostenersatzpflicht entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid.

(8) Während der vorläufigen Beschlagnahme und der Beschlagnahme dürfen Proben der Ware nur über Auftrag der zuständigen Behörde entnommen werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2002

Schlagworte

Transportkosten

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021

Gesetzesnummer

10010827

Dokumentnummer

NOR40033602

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