§ 14 Direktzahlungs-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Sonderbestimmungen für Mutterkühe

§ 14.

(1) Für Betriebsinhaber, die vor dem 1. Jänner des jeweiligen Jahres die Milchlieferung einstellen und die Übertragung der gesamten Milchquote für Lieferungen gemäß § 8 Milchquoten-Verordnung 2007, BGBl. II Nr. 209, in der jeweils geltenden Fassung, vor dem 1. April beim zuständigen Abnehmer anzeigen, ist die reduzierte Milchquote der Berechnung der rechnerischen Milchkühe und der Mutterkühe zugrunde zu legen. Für Betriebsinhaber, die vor dem 1. Jänner des jeweiligen Jahres den Direktverkauf im Sinne von § 28 Z 2 Milchquoten-Verordnung 2007 einstellen, ist die Quote für Direktverkäufe bei der Berechnung der rechnerischen Milchkühe und der Mutterkühe nicht zu berücksichtigen.

(2) Zur Bestätigung der durchschnittlichen Milchleistung des Milchkuhbestandes sind Abschlüsse zu berücksichtigen, wenn sie mindestens 183 Tage des der Antragstellung vorangehenden Kontrolljahres umfassen. Die sich daraus ergebenden Daten haben Namen und Anschrift des Betriebsinhabers, Daten der Milchleistung sowie die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der jeweils geltenden Fassung, zu enthalten. Diese Daten der voraussichtlich betroffenen Betriebsinhaber sind von einer der imAnhang genannten, mit der Durchführung der Milchleistungsprüfung betrauten Einrichtung oder deren beauftragter zentraler Stelle der AMA zu übermitteln.

(3) Die AMA ist ermächtigt, die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz sowie Namen und Anschriften der voraussichtlich betroffenen Betriebsinhaber den mit der Ermittlung der Daten gemäß Abs. 2 genannten Einrichtungen und Stellen zu übermitteln, soweit dies zur Vollziehung des Abs. 2 eine wesentliche Voraussetzung bildet. Eine Weiterübermittlung dieser übermittelten Daten durch die gemäß Abs. 2 beauftragten Einrichtungen und Stellen an Dritte ist unzulässig.

(4) Für Landwirte, die über keinen Abschluss verfügen, der mindestens 183 Tage des der Antragstellung vorangehenden Kontrolljahres umfasst, sind die Daten am Stichtag 30. September des Antragsjahres zu berücksichtigen, wenn zum Zeitpunkt des 30. September des Antragsjahres die Milchleistungsprüfung gerechnet ab dem Beitrittsdatum bereits mindestens 183 Tage durchgeführt wurde.

(5) Für Betriebsinhaber, die eine Weitergabe der Daten gemäß Abs. 2 untersagen, sind die durchschnittlichen Milcherträge gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 heranzuziehen. Eine Zurücknahme der Untersagung ist für das betreffende Jahr nicht möglich. Der AMA sind im Zuge der Übermittlung der Daten gemäß Abs. 2 auch die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz sowie Namen und Anschriften der Betriebsinhaber bekannt zu geben, die eine Weitergabe der Daten für das betreffende Jahr untersagt haben.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

20006620

Dokumentnummer

NOR40113485

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