§ 14 DGVO

Alte FassungIn Kraft seit 29.11.1999

Einstufung von Druckgeräten

§ 14

(1) Die in § 6 genannten Druckgeräte werden entsprechend Anhang II nach zunehmendem Gefahrenpotential in Kategorien eingestuft.

(2) Für diese Einstufung werden die Fluide gemäß den Ziffern 1 und 2 in zwei Gruppen eingeteilt.

  1. 1. Gruppe 1 umfasst gefährliche Fluide. Gefährliche Fluide sind Stoffe oder Zubereitungen entsprechend den Definitionen in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe 1).

    Zu Gruppe 1 zählen Fluide, die wie folgt eingestuft werden:

  1. 2. Zu Gruppe 2 zählen alle unter Ziffer 1 nicht genannten Fluide.

(3) Setzt sich ein Behälter aus mehreren Kammern zusammen, so wird der Behälter in die höchste Kategorie der einzelnen Kammern eingestuft. Befinden sich unterschiedliche Fluide in einer Kammer, so erfolgt die Einstufung nach jenem Fluid, welches die höchste Kategorie erfordert.

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1) ABl. Nr. L 196 vom 16. 8. 1967, S 1, Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/69/EG (ABl. Nr. L 381 vom 31. 12. 1994, S 1), umgesetzt mit dem Chemikaliengesetz 1996 ChemG 1996, BGBl.
Teil I Nr. 53/1997.

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