§ 14 DGPLV 2002

Alte FassungIn Kraft seit 21.12.2002

§ 14.

Werden DGP in Lagerräumen gemäß § 12 höher als 2 m gelagert, so müssen die im Lagerraum vorhandenen Verkehrswege so breit bemessen sein, dass sie mit fahrbaren Lasthebeeinrichtungen befahren werden können.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Gesetzesnummer

20002373

Dokumentnummer

NOR40037984

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