Kanzlei und sonstige Hilfseinrichtungen
§ 14.
(1) Die organisatorisch-administrativen Geschäfte des Denkmalbeirates werden durch das Bundesdenkmalamt besorgt. Das gleiche gilt für die finanziellen Angelegenheiten. Ebenso stehen die wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundesdenkmalamtes – wie etwa die Amtsbibliothek – dem Denkmalbeirat zur Verfügung.
(2) Dem Präsidenten des Bundesdenkmalamtes ist vom Vorsitzenden des Denkmalbeirates mitzuteilen, welche administrativen Maßnahmen seiner Auffassung nach für die Tätigkeit des Denkmalbeirates erforderlich wären.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2025
Gesetzesnummer
10009487
Dokumentnummer
NOR12120650
alte Dokumentnummer
N7197954507L
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