§ 14 Denkmalbeirat

Alte FassungIn Kraft seit 25.7.1979

Kanzlei und sonstige Hilfseinrichtungen

§ 14.

(1) Die organisatorisch-administrativen Geschäfte des Denkmalbeirates werden durch das Bundesdenkmalamt besorgt. Das gleiche gilt für die finanziellen Angelegenheiten. Ebenso stehen die wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundesdenkmalamtes – wie etwa die Amtsbibliothek – dem Denkmalbeirat zur Verfügung.

(2) Dem Präsidenten des Bundesdenkmalamtes ist vom Vorsitzenden des Denkmalbeirates mitzuteilen, welche administrativen Maßnahmen seiner Auffassung nach für die Tätigkeit des Denkmalbeirates erforderlich wären.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

10009487

Dokumentnummer

NOR12120650

alte Dokumentnummer

N7197954507L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)