§ 14.
Der Direktor ist für die Durchführung aller Aufgaben der Diplomatischen Akademie zuständig, für die nach diesem Gesetz nicht ausdrücklich ein anderes Organ der Diplomatischen Akademie zuständig ist, insbesondere für
- 1. die Einrichtung der Lehrgänge und Höheren Lehrgänge,
- 2. die Erstellung von Lehrplänen nach Anhörung des Kuratoriums gemäß § 11 Z 1,
- 3. die Erstellung von Richtlinien über die Zulassung zu und den Ausschluß von Studien sowie über die Feststellung des Erfolges bei Studien gemäß § 4 Abs. 1,
- 4. die Erstattung von Vorschlägen bezüglich jener Angelegenheiten, die vom Kuratorium zu besorgen oder zu genehmigen sind, mit Ausnahme der Erstellung des Dreiervorschlages gemäß § 10 Abs. 1 Z 7,
- 5. die Bestellung und Abberufung des wissenschaftlichen und sonstigen Personals sowie der Professoren nach Anhörung des Kuratoriums gemäß § 11 Z 3.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021
Gesetzesnummer
10009008
Dokumentnummer
NOR40077622
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)