§ 14 COVID-19-ÖV

Alte FassungIn Kraft seit 10.6.2021

Außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit, betreute Ferienlager

§ 14.

(1) Zusammenkünfte von Personen im Rahmen der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit oder im Rahmen von betreuten Ferienlagern sind mit bis zu 50 Teilnehmern zulässig.

(2) An einem Ort dürfen unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 5 mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden.

(3) Sofern seitens des für die Zusammenkunft Verantwortlichen ein COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 4 ausgearbeitet und umgesetzt wird, kann

  1. 1. der Mindestabstand von einem Meter gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, und
  2. 2. das Tragen einer Maske

(4) Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und einzuhalten. Das Präventionskonzept hat zusätzlich zu § 1 Abs. 3 zu enthalten:

  1. 1. Vorgaben zur Schulung der Betreuungspersonen,
  2. 2. organisatorische Vorgaben im Hinblick auf die Umsetzung des Abs. 3.

(5) Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf Teilnehmer nur einlassen, wenn sie

  1. 1. beim erstmaligen Betreten einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen, wobei dieser für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten ist;
  2. 2. als Betreuungsperson spätestens alle sieben Tage einen Nachweis vorweisen oder bei Kontakt mit Teilnehmern und anderen Betreuungspersonen in geschlossenen Räumen eine Maske tragen.

(6) Für gastronomische Angebote, Beherbergung sowie für Sport- und Freizeitangebote ist Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Sportangebot

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2021

Gesetzesnummer

20011543

Dokumentnummer

NOR40234790

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