§ 14 ChemVerbotsV

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2003

Dekorationsgegenstände, Scherzartikel, Spiele, Lampenöle

§ 14.

(1) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung als gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 ChemG 1996 eingestufter flüssiger Stoffe und Zubereitungen sind in folgenden Anwendungen verboten:

  1. 1. In Dekorationsgegenständen, die Licht- oder Farbeffekte durch Phasenwechsel erzeugen, zB in Stimmungslampen oder Aschenbechern,
  2. 2. in Scherzartikeln oder
  3. 3. in Spielen für einen oder mehrere Teilnehmer sowie in jenen Gegenständen, bei denen beabsichtigt ist, diese als Spiele zu verwenden, selbst wenn diese auch gleichzeitig dekorativen Zwecken dienen.

(2) Die Bestimmung der Dekorationsleuchtenverordnung, BGBl. Nr. 255/1979, wonach nur solche Dekorationsleuchten verkauft werden dürfen, die keine aliphatischen Halogenkohlenwasserstoffe enthalten, bleibt unberührt.

(3) Flüssige Stoffe und Zubereitungen dürfen, sofern

  1. 1. sie eine Aspirationsgefahr darstellen und mit dem Risikosatz
  1. 2. als Brennstoff in Zierlampen verwendet werden können und
  2. 3. deren Verpackungsgröße 15 Liter oder weniger beträgt,
  1. weder mit einem Farbstoff – außer dies ist auf Grund steuerrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben – noch mit Duftstoffen (Parfümierung) in Verkehr gesetzt und verwendet werden.

(4) Auf der Verpackung von Stoffen und Zubereitungen im Sinne des Abs. 3 muss, wenn sie zur Verwendung in Lampen vorgesehen sind, deutlich lesbar und dauerhaft folgender Hinweis angebracht werden:

„Mit dieser Flüssigkeit gefüllte Lampen sind für Kinder unzugänglich aufzubewahren“. Kennzeichnungsbestimmungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Schlagworte

Lichteffekt

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018

Gesetzesnummer

20002993

Dokumentnummer

NOR40045990

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