Tritt mit dem Ende des Schuljahres 2022/23 außer Kraft (vgl. § 16).
Höchstzulässige Zahl an Unterrichtsstunden
§ 14.
Abweichend von § 10 Abs. 8 des Schulzeitgesetzes 1985 darf die Zahl an Unterrichtsstunden in Pflichtgegenständen zehn nicht überschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2022
Gesetzesnummer
20012003
Dokumentnummer
NOR40246941
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