§ 14 C-BSchVO

Alte FassungIn Kraft seit 16.3.2020

Aufsteigen abweichend von § 25 SchUG

Aufsteigen abweichend von § 25 SchUG

§ 14.

Wenn aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie eine Beurteilung nicht möglich ist, kann die Klassenkonferenz abweichend von § 25 SchUG feststellen, dass eine Schülerin oder ein Schüler zum Aufsteigen berechtigt ist obwohl das Jahreszeugnis in einem oder mehreren Pflichtgegenständen keine Beurteilung enthält, wenn auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe gegeben sind.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020

Gesetzesnummer

20011134

Dokumentnummer

NOR40222792

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