Aufsteigen abweichend von § 25 SchUG
Aufsteigen abweichend von § 25 SchUG
§ 14.
Wenn aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie eine Beurteilung nicht möglich ist, kann die Klassenkonferenz abweichend von § 25 SchUG feststellen, dass eine Schülerin oder ein Schüler zum Aufsteigen berechtigt ist obwohl das Jahreszeugnis in einem oder mehreren Pflichtgegenständen keine Beurteilung enthält, wenn auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe gegeben sind.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2020
Gesetzesnummer
20011134
Dokumentnummer
NOR40222792
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