Genehmigung von Aquakulturbetrieben und Verarbeitungsbetrieben für Tiere der Aquakultur
§ 14.
Tiere der in Anlage 3 Abschnitt II genannten Arten dürfen gewerbsmäßig nur von einem genehmigten Betrieb, der den Anforderungen der Richtlinie 2006/88/EG entspricht und gemäß Anlage 3 Spalte 2 genehmigt ist, innergemeinschaftlich verbracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Gesetzesnummer
20006153
Dokumentnummer
NOR40103437
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