§ 14 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Teilnehmer im nicht offenen Verfahren

§ 14.

(1) Die Einladung zur Angebotsabgabe im nicht offenen Verfahren hat nur an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu erfolgen. Diese Voraussetzungen sind vor der Einladung zu prüfen. Nach Möglichkeit sind auch kleine und mittlere Unternehmen zur Angebotsabgabe einzuladen.

(2) Die Anzahl der einzuladenden Unternehmer ist entsprechend der Höhe des geschätzten Auftragswertes zu wählen. Es sind mindestens fünf Unternehmer zur Angebotsabgabe einzuladen. Dabei ist auf die Bestimmungen über die öffentliche Erkundung des Bewerberkreises Bedacht zu nehmen. Der Auftraggeber kann die Anzahl der einzuladenden Unternehmer mit 20 begrenzen. Auf jeden Fall muß die Zahl der eingeladenen Unternehmer ausreichen, einen echten Wettbewerb zu gewährleisten. Anzahl und Namen der eingeladenen Unternehmer sind bis zur Angebotseröffnung geheimzuhalten.

(3) Der Auftraggeber hat die ausgewählten Bewerber schriftlich zur Angebotsabgabe aufzufordern. Der Aufforderung sind Ausschreibungsunterlagen und allfällige zusätzliche Unterlagen beizufügen. Die Aufforderung hat zumindest die folgenden Angaben zu enthalten:

  1. 1. die Anschrift der Stelle, bei der zusätzliche Unterlagen gegebenenfalls angefordert werden können, sowie den Tag, bis zu dem sie angefordert werden können; außerdem sind der Betrag und die Bedingungen für die Zahlung des Betrages anzugeben, der gegebenenfalls für die zusätzlichen Unterlagen zu entrichten ist;
  2. 2. den Tag, bis zu dem die Angebote eingehen müssen, die Anschrift der Stelle, bei der sie einzureichen sind, sowie die Sprache, in der sie abzufassen sind;
  3. 3. die Angabe der Unterlagen, die gegebenenfalls beizufügen sind;
  4. 4. die Vergabekriterien, falls sie nicht in der Bekanntmachung enthalten sind, sowie
  5. 5. alle weiteren besonderen Teilnahmebedingungen.

(4) Die einzuladenden Unternehmer sind so häufig wie möglich zu wechseln.

(5) Die für die Durchführung eines nicht offenen Verfahrens sowie für die Auswahl der zur Angebotsabgabe eingeladenen Unternehmer maßgeblichen Gründe sind schriftlich festzuhalten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)