5. Abschnitt
Inverkehrbringen von Rindern Inverkehrbringen von Rindern
§ 14.
(1) Ein nicht trächtiges Rind aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn durch eine Einzeltieruntersuchung sichergestellt ist, dass das Rind nicht persistent infiziert ist. Eine Einzeltieruntersuchung entfällt für Rinder ab einem Alter von sechs Monaten, wenn
- 1. die Grunduntersuchung oder die letzte Kontrolluntersuchung nicht länger als drei Monate zurückliegt oder
- 2. das betreffende Rind zum Zeitpunkt der letzten Kontrolluntersuchung bereits zumindest sechs Monate im betreffenden Bestand gehalten worden ist.
(2) Ein nicht trächtiges Rind aus einem verdächtigen Bestand darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sichergestellt ist, dass das Rind nicht persistent infiziert ist.
(3) Ein trächtiges Rind aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sichergestellt ist, dass das Rind nicht persistent infiziert ist, und wenn es längstens drei Monate vor dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens einer Einzeltieruntersuchung mit BVD-Antikörper-negativem Ergebnis unterzogen wurde. Die Einzeltieruntersuchung entfällt, wenn die Grunduntersuchung oder die letzte Kontrolluntersuchung vor längstens drei Monaten durchgeführt wurde und das betreffende Rind zum Zeitpunkt der letzten Untersuchung bereits zumindest sechs Monate im betreffenden Bestand gehalten worden ist.
(4) Ein trächtiges Rind aus einem verdächtigen Bestand darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sichergestellt ist, dass das Rind nicht persistent infiziert ist, und wenn es einer Einzeltieruntersuchung mit BVD-Antikörper-negativem Ergebnis unterzogen wurde. Die Entnahme der Einzeltierblutprobe für die Untersuchung auf BVD-Antikörper darf nicht vor dem
150. Trächtigkeitstag erfolgen. Die Einzeltieruntersuchung auf
BVD-Antikörper entfällt für ein trächtiges Rind aus einem verdächtigen Bestand, das auf Ausstellungen, Tierschauen oder Gemeinschaftsweiden aufgetrieben werden soll, wenn sichergestellt ist, dass das Rind nicht persistent infiziert ist und nicht zu erwarten ist, dass das Rind während der Ausstellung, Tierschau oder auf der Gemeinschaftsweide abkalbt.
(5) Ein nicht trächtiges Rind aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand, in dem der Abschluss der Grund- oder Kontrolluntersuchung auf Grund einer zu geringen Anzahl untersuchungsfähiger Rinder nicht möglich war, darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn das Rind einer Einzeltieruntersuchung auf BVD unterzogen wurde, welche sicherstellt, dass das Rind nicht persistent infiziert ist.
(6) Ein trächtiges Rind aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand, in dem der Abschluss der Grund- oder Kontrolluntersuchung auf Grund einer zu geringen Anzahl untersuchungsfähiger Rinder nicht möglich war, darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sichergestellt ist, dass das Rind nicht persistent infiziert ist, und wenn es einer Einzeltieruntersuchung mit BVD-Antikörper-negativem Ergebnis unterzogen wurde. Die Entnahme der Einzelblutprobe für die Untersuchung auf BVD-Antikörper darf nicht vor dem 150. Trächtigkeitstag erfolgen. Die Einzeltieruntersuchung auf BVD-Antikörper entfällt für ein trächtiges Rind aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand, in dem der Abschluss der Grund- oder Kontrolluntersuchung auf Grund einer zu geringen Anzahl untersuchungsfähiger Rinder nicht möglich war, und das Rind auf Ausstellungen, Tierschauen oder Gemeinschaftsweiden aufgetrieben werden soll, wenn sichergestellt ist, dass das Rind nicht persistent infiziert ist und nicht zu erwarten ist, dass das Rind während der Ausstellung, Tierschau oder auf der Gemeinschaftsweide abkalbt.
(7) Ein trächtiges Rind darf ausnahmsweise in den ersten 24 Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung in Verkehr gebracht werden, wenn der Nachweis von BVD-Antikörpern vor der Belegung erfolgt ist und das Rind nicht gegen BVD schutzgeimpft wurde.
(8) Ist in einem Gebiet auf Grund der Beurteilung der Untersuchungsergebnisse mit hoher Wahrscheinlichkeit mit keinem BVD-Geschehen zu rechnen, kann die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend auf Antrag des Landeshauptmanns und unter Berücksichtigung der regionalen epidemiologischen Verhältnisse eine jeweils auf ein Jahr befristete Ausnahme von den verpflichtenden Einzeltieruntersuchungen gemäß § 14 Abs. 1, 3, 5 und 6 beim Verbringen von Rindern aus amtlich anerkannt BVD-virusfreien Beständen erlassen. Anstelle des Verzichts auf die angeführten Untersuchungen kann alternativ jedoch auch die Untersuchung von Ohrgewebsproben gemäß § 3 Abs. 3 durchgeführt werden. Solche Gebiete sind vom Bundesminister für Gesundheit, Familie unud Jugend in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundzumachen. Die Ausnahme von den verpflichtenden Einzeltieruntersuchungen gemäß § 14 Abs. 1, 3, 5 und 6 gilt nur für ein Verbringen innerhalb des kundgemachten Gebietes oder für ein Verbringen gemäß Abs. 10 Z 4.
(9) Als Inverkehrbringen im Sinne des § 14 gilt das Verbringen eines Rindes aus dem Tierhaltungsbetrieb
- 1. auf einen Markt, eine Auktion, eine Ausstellung oder eine Tierschau oder
- 2. in einen anderen Bestand oder zum Deckgeschäft oder
- 3. auf Gemeinschaftsweiden und Heimweiden.
(10) Als Inverkehrbringen im Sinne des § 14 gilt nicht
- 1. das Verbringen eines Rindes in eine in Österreich gelegene Schlachtanlage oder zu einem in Österreich gelegenen Schlachtviehmarkt zur unmittelbar darauffolgenden Schlachtung;
- 2. das direkte Verbringen eines Rindes aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand in einen Bestand, der ausschließlich Rinder zur Mast hält, wenn sichergestellt ist, dass im Zuge der Verbringung der Kontakt mit innerhalb von Österreich verbrachten und dieser Verordnung unterliegenden Rindern ausgeschlossen ist;
- 3. das Verbringen eines Rindes auf eine in Österreich gelegene Weide, wenn beim Verbringen sowie beim Weidegang der Kontakt mit Rindern anderer Bestände mit Sicherheit ausgeschlossen ist;
- 4. das direkte Verbringen von Rinder aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand in einen anderen Mitgliedstaat oder in einen Drittstaat, wenn sichergestellt ist, dass im Zuge der Verbringung bzw. der Ausfuhr der Kontakt mit innerhalb von Österreich verbrachten und dieser Verordnung unterliegenden Rindern ausgeschlossen ist.
Die Bestimmungen der Z 1 bis 4 (Ausnahmen von der Untersuchungspflicht gemäß § 14 Abs. 1 bis 6) gelten nicht für Rinder aus einem Bestand, der der Nachuntersuchung unterliegt.
(11) Nicht trächtige Rinder aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand können abweichend von den Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und Abs. 9 Z 1 auf einen Markt, auf eine Auktion, in Handelsstallungen oder auf Sammelstellen verbracht werden, sofern sichergestellt ist, dass die verbrachten Rinder am Markt, auf der Auktion, im Handelsstall oder auf der Sammelstelle sowie im Bestimmungsbetrieb in einem eigenen Stall so lange räumlich getrennt von den übrigen Rindern des Bestandes, insbesondere von trächtigen Rindern, aufgestallt werden, bis ein Untersuchungsergebnis vorliegt, aus dem hervorgeht, dass die Rinder nicht persistent infiziert sind. Diese Rinder dürfen nur getrennt von gemäß § 14 Abs. 1 bis 7 untersuchten Rindern transportiert werden. Die Trennung dieser Rinder von den gemäß § 14 Abs. 1 bis 7 untersuchten Rindern während des Transportes, des Marktes, der Auktion, im Handelsstall oder auf der Sammelstelle hat der jeweils über das Rind Verfügungsberechtigte sicherzustellen. Die Behörde hat Märkte, Auktionen, Handelsstallungen und Sammelstellen sowie stichprobenartig Transporte und Bestimmungsbetriebe bezüglich der Einhaltung dieser Bestimmungen zu kontrollieren.
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