3. Abschnitt
Pflichten der Organe der Bundesstatistik Allgemeine Grundsätze der Erstellung von Statistiken, Erstellung von Erhebungsunterlagen
§ 14.
(1) Organe der Bundesstatistik haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den Grundsätzen der Objektivität, der Zuverlässigkeit, der Erheblichkeit, der Kostenwirksamkeit und der Transparenz zu folgen und eine möglichst hohe Kohärenz aller Statistiken anzustreben.
(2) Bei der Erstellung der Unterlagen für Erhebungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 10 ist auf eine möglichst geringe Belastung und auf die Besonderheiten der zu Befragenden (zB Branche, Betriebsgröße) Bedacht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2021
Gesetzesnummer
10006095
Dokumentnummer
NOR40239564
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