Bundesamt für Weinbau
§ 14.
(1) Der Sitz des Bundesamtes ist Eisenstadt.
(2) Der Wirkungsbereich umfasst unter besonderer Berücksichtigung der regionalen und landeskulturellen Verhältnisse der weinbautreibenden Bundesländer die Gebiete Weinbau und Weinuntersuchung.
(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:
- 1. Forschung über Weinbau und Wein unter besonderer Berücksichtigung von Prädikatswein;
- 2. Forschung über sowie Untersuchung, Prüfung und Begutachtung von Trauben, Most und Wein sowie deren Sekundärprodukten und Fruchtsäften, von Export- und Importproben, von Wein anlässlich der Erteilung der staatlichen Prüfnummer und von Weinbehandlungsmitteln;
- 3. amtliche Weinkostkommission und Begutachtung von amtlichen Weinaufsichtsproben, amtliche Sachverständigentätigkeit für Wein sowie Prüfung von Weinbehandlungsverfahren; Weinprüfstatistik.
Schlagworte
Exportprobe
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2018
Gesetzesnummer
20003462
Dokumentnummer
NOR40053926
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