§ 14 Bundesämtergesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Bundesamt für Weinbau

§ 14.

(1) Der Sitz des Bundesamtes ist Eisenstadt.

(2) Der Wirkungsbereich umfasst unter besonderer Berücksichtigung der regionalen und landeskulturellen Verhältnisse der weinbautreibenden Bundesländer die Gebiete Weinbau und Weinuntersuchung.

(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:

  1. 1. Forschung über Weinbau und Wein unter besonderer Berücksichtigung von Prädikatswein;
  2. 2. Forschung über sowie Untersuchung, Prüfung und Begutachtung von Trauben, Most und Wein sowie deren Sekundärprodukten und Fruchtsäften, von Export- und Importproben, von Wein anlässlich der Erteilung der staatlichen Prüfnummer und von Weinbehandlungsmitteln;
  3. 3. amtliche Weinkostkommission und Begutachtung von amtlichen Weinaufsichtsproben, amtliche Sachverständigentätigkeit für Wein sowie Prüfung von Weinbehandlungsverfahren; Weinprüfstatistik.

Schlagworte

Exportprobe

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2018

Gesetzesnummer

20003462

Dokumentnummer

NOR40053926

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