§ 14 Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Aufsicht über das Stiftungsvermögen

§ 14.

(1) Das der Stiftung gewidmete Vermögen ist in einer den Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld gemäßen Art und Weise anzulegen, sofern der Stifter nichts anderes bestimmt hat. Die Anlage ist der Stiftungsbehörde nachzuweisen.

(2) Änderungen in der Anlegung des der Stiftung gewidmeten Vermögens sind unter den Voraussetzungen des Abs. 1 zulässig, wenn dadurch keine Wertverminderung des Stiftungsvermögens eintritt. Änderungen in der Anlegungsart sind der Stiftungsbehörde mitzuteilen. Rechtsgeschäfte über die Belastung und die Veräußerung von unbeweglichem Stiftungsvermögen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Die Genehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn durch das Rechtsgeschäft die Erfüllung des Stiftungszweckes weiterhin gewährleistet ist.

(2a) Für Stiftungen mit einem Stiftungsvermögen von mehr als einer Million Euro haben die Stiftungsorgane für einen beeideten Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater oder eine Wirtschaftprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft oder einen beeideten Buchprüfer und Steuerberater oder eine Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft oder einen Revisor im Sinne des § 13 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 127/1997, als Abschlussprüfer zu bestellen.

(3) Die Stiftungsorgane sind verpflichtet, der Stiftungsbehörde bis Ende Juni eines jeden Jahres einen – in den Fällen des Abs. 2a vom Abschlussprüfer geprüften‑ Rechnungsabschluss über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen. Dieser hat mindestens die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung während des abgelaufenen Kalenderjahres sowie den Vermögensstand der Stiftung, aufgegliedert in Stammvermögen und sonstige Vermögen, zum 31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres zu enthalten.

(3a) Stellt der Abschlussprüfer fest, dass die Erhaltung des Stammvermögens der Stiftung gefährdet ist, die Erfüllung des Stiftungszwecks oder die ordnungsgemäße Verwaltung der Stiftung, insbesondere im Hinblick auf die Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit, nicht mehr gesichert ist, so hat er dies der Stiftungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(4) Den Organen der Stiftungsbehörde ist jederzeit die Einschau in die Vermögensgebarung und in die Vermögensverwaltung der Stiftung zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

10005411

Dokumentnummer

NOR40124653

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