§ 14 BStMG

Alte FassungIn Kraft seit 23.5.2017

4. Teil

Mautordnung und Datenverwendung Erlassung

§ 14.

(1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat Bestimmungen über die Benützung der Mautstrecken festzulegen (Mautordnung).

(2) Die Mautordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Mautordnung den gesetzlichen Vorschriften entspricht und wenn sie den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht zuwiderläuft.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20002090

Dokumentnummer

NOR40193137

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