Staatskommissär
§ 14.
Der Bundesminister für Finanzen hat zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes bei jeder Bausparkasse einen Staatskommissär und einen Stellvertreter zu bestellen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Staatskommissär
§ 14.
Der Bundesminister für Finanzen hat zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes bei jeder Bausparkasse einen Staatskommissär und einen Stellvertreter zu bestellen.
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