§ 14 BörseG 2018

Alte FassungIn Kraft seit 03.1.2018

Tick-Größen

§ 14.

Das Börseunternehmen ist verpflichtet, Regelungen für die Tick-Größen bei Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten sowie anderen Finanzinstrumenten zu erlassen. Das Börseunternehmen hat eine angemessene Größe der kleinstmöglichen Preisänderung bei den gehandelten Finanzinstrumenten festzulegen, um negative Auswirkungen auf die Marktintegrität und –liquidität zu verringern.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195536

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