Börsemitglieder
§ 14
§ 14. Die Zulassung als Börsemitglied darf nur erteilt werden, wenn
- 1. keine Tatsachen vorliegen, die es zweifelhaft machen, daß der Antragsteller die für die Teilnahme am Börsehandel erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
- 2. der Antragsteller nicht in seiner Geschäftsfähigkeit, insbesondere durch Insolvenz oder Geschäftsaufsicht, beschränkt ist,
- 3. der Antragsteller oder einer seiner Geschäftsleiter nicht wegen einer im § 13 GewO genannten strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde, solange die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt,
oder
- 4. der Antragsteller oder einer seiner Geschäftsleiter nicht wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 48 rechtskräftig verurteilt wurde, solange die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt.
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