§ 14 BO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 14

§ 14. (1) Der Ausweis wird ungültig und muß bei der Behörde abgeliefert werden, wenn dem Besitzer die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entzogen wird.

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