Zeugnis
§ 14.
(1) Über die bestandene Prüfung ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Zeugnis auszustellen. Im Zeugnis sind sämtliche Teilprüfungen der Dienstprüfung zu bezeichnen und die jeweilige Beurteilung festzuhalten sowie die absolvierten Wahlmodule anzuführen.
(2) Das Original des Zeugnisses ist der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter auszuhändigen. Eine Kopie des Zeugnisses ist gemeinsam mit den Teilprüfungsprotokollen im Personalakt abzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2023
Gesetzesnummer
20011443
Dokumentnummer
NOR40230157
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