§ 14 BMASK-Grundausbildungsverordnung 2013

Alte FassungIn Kraft seit 30.4.2013

4. Abschnitt

Dienstprüfung Prüfungsordnung

§ 14.

(1) Die Dienstprüfung ist in Form von Teilprüfungen von Einzelprüfern und Einzelprüferinnen abzunehmen.

(2) Die Teilprüfungen sind in den gemäß § 10 festgelegten Fachbereichen abzulegen.

(3) Die Beurteilung hat in allen Fachbereichen auf Grund mündlicher Leistungen, in einem Fachbereich (Hauptfach) auch auf Grund einer schriftlichen Prüfung zu erfolgen. Davon abweichend sind von Arbeitsinspektionsorganen in zwei Fachbereichen schriftliche Prüfungen abzulegen. Bei der Themenstellung und den Anforderungen ist auf die Verwendung des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin Bedacht zu nehmen.

(4) Teilprüfungen erfolgen

  1. 1. im Rahmen von Seminaren der speziellen Ausbildung oder
  2. 2. in Form einer Einzelprüfung nach Selbststudium oder
  3. 3. in Form einer Projektarbeit. Die Bewertung der Projektarbeit und des damit verbundenen Abschlussgesprächs ersetzt in diesem Fachbereich die mündliche und eine allfällige schriftliche Prüfung gemäß Abs. 3.

(5) Zur Eigenvorbereitung auf die Dienstprüfung ist den Bediensteten angemessene Zeit und entsprechende Unterstützung zu gewähren.

(6) Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholungsprüfung ist jedenfalls vor einem Prüfungssenat abzuhalten. Die Dienstbehörde hat zu gewährleisten, dass jede nicht bestandene Teilprüfung innerhalb von drei Monaten wiederholt werden kann.

(7) Über die bestandene Dienstprüfung ist ein Zeugnis auszustellen.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2017

Gesetzesnummer

20008378

Dokumentnummer

NOR40149787

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