§ 14 BierStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 46 Abs. 1).

Bierlager

§ 14.

(1) Bierlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Betriebe, die

  1. 1. der Lagerung oder
  2. 2. der Verwendung von Bier zur Herstellung von Branntwein oder anderen verbrauchsteuerpflichtigen Getränken dienen.

(2) Wer Bier unter Steueraussetzung lagern oder verwenden will, bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung zur Führung eines Bierlagers nach Abs. 1 Z 1 ist nur zu erteilen, wenn der voraussichtliche jährliche Bierabsatz mindestens 5 000 hl und die durchschnittliche Lagerdauer mindestens ein Monat betragen. § 12 Abs. 2 bis 8 und § 13 gelten sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2022

Gesetzesnummer

10004874

Dokumentnummer

NOR12053246

alte Dokumentnummer

N3199423422L

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