§ 14.
Die in § 9 Abs. 4 festgelegte Überschreitungsgebühr von zwei Schilling pro Informationsträger und Tag der Überschreitung gilt für die verspätete Rückgabe von Werken nach dem 30. September 1998. Bis dahin beträgt die Überschreitungsgebühr einen Schilling pro Informationsträger und Tag der Überschreitung.
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2018
Gesetzesnummer
10009491
Dokumentnummer
NOR40056551
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