§ 14 Bibliotheksordnung für die Kunsthochschulen

Alte FassungIn Kraft seit 27.5.1998

§ 14.

Die in § 9 Abs. 4 festgelegte Überschreitungsgebühr von zwei Schilling pro Informationsträger und Tag der Überschreitung gilt für die verspätete Rückgabe von Werken nach dem 30. September 1998. Bis dahin beträgt die Überschreitungsgebühr einen Schilling pro Informationsträger und Tag der Überschreitung.

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2018

Gesetzesnummer

10009491

Dokumentnummer

NOR40056551

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)