§ 14 BHygV

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1998

§ 14

Bei Mehrzweckbecken, das sind Becken, in denen Wassertiefen sowohl bis 1,35 m als auch über 1,35 m vorhanden sind, ist der stündliche Förderstrom für jeden Teil gesondert zu berechnen und in dieser Menge auch dem jeweiligen Bereich zuzuführen.

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