§ 14 BHygG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1977

§ 14.

(1) Der Inhaber eines Hallenbades oder künstlichen Freibeckenbades hat dafür zu sorgen, daß während der Betriebszeiten eine Person erreichbar ist, die mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betraut ist und die entsprechenden Kenntnisse aufweist.

(2) Der Inhaber eines Hallenbades oder künstlichen Freibeckenbades hat ferner dafür zu sorgen, daß hinsichtlich der hygienischen Betriebsführung innerbetriebliche Kontrollen vorgenommen und hierüber Aufzeichnungen geführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10010382

Dokumentnummer

NOR40253930

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