§ 14 BGzLV 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1992

Verkaufsorganisation

§ 14.

(1) Ausländische Luftbeförderungsunternehmen bedürfen für die Ausübung einer kommerziellen Tätigkeit wie insbesondere das Anbieten und Verkaufen von Flugscheinen im eigenen Stadtbüro oder durch Agenten einer Bewilligung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, sofern österreichische Luftbeförderungsunternehmen im betreffenden anderen Staat einer derartigen Bewilligung bedürfen.

(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn

  1. a) das Luftbeförderungsunternehmen in seinem Heimatstaat zum Betrieb zugelassen ist;
  2. b) öffentliche Interessen, insbesondere Interessen der österreichischen Luftverkehrswirtschaft nicht entgegenstehen, und
  3. c) österreichischen Luftbeförderungsunternehmen im betreffenden anderen Staat die ungehinderte und tatsächliche Ausübung der im Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten gestattet wird.

(3) Bewilligungen gemäß Abs. 1 sind insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im öffentlichen Interesse, insbesondere im Interesse der österreichischen Luftverkehrswirtschaft erforderlich ist, und jedenfalls nur in dem Umfang und unter den Bedingungen, in dem beziehungsweise unter denen österreichischen Luftbeförderungsunternehmen in dem betreffenden anderen Staat die Ausübung der in Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten tatsächlich ermöglicht wird.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025

Gesetzesnummer

10011454

Dokumentnummer

NOR12148162

alte Dokumentnummer

N9197343356L

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