§ 14 BGewV

Alte FassungIn Kraft seit 30.10.2009

4. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen

§ 14.

(1) Die Überwachung der Badegewässer gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 nach den inAnlage 1 und Anlage 2 angeführten Referenzanalysemethoden beginnt mit der Badesaison 2010, die Überwachung der Badegewässer gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 und 5 mit der Badesaison 2011.

(2) Anlage 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

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